Mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf und Standpunkte der Parteien
E. 1.1 Anklage Dem Beschuldigten wird mit Anklage vom 7. Februar 2022 vorgeworfen, während des Zeitraums von Mai 2020 bis zum 26. Juli 2021 insgesamt mindestens 56.12 Gramm reines Kokain sowie mindestens 470 Gramm Marihuana erworben und in der Folge an mindestens 30 Abnehmerinnen und Abnehmer veräussert zu haben. Darüber hinaus soll er am 27. Juli 2021 bei sich zu Hause am X. weg in Y. im Besitz von insgesamt 21.63 Gramm reinem Kokain, 2 Minigrip mit bereits abgepacktem Kokain-Portionen mit mindestens 0.72 Gramm reinem Kokain, 484.9 Gramm Marihuana, einer Pille Ecstasy, 10 Tabletten Ritalin sowie 27 Packungen THC-Kaugummis gewesen sein, wobei er diese verbotenen Substanzen zuvor von nicht näher bekannten Dealern erworben und beabsichtigt haben soll, diese nach und nach gewinnbringend an seine Kundschaft zu veräussern. Zudem warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 28. Juli 2019 bis zum 27. Juli 2021 pro Tag mindestens 0.5 Gramm Marihuana konsumiert zu haben, insgesamt somit 365 Gramm Marihuana.
E. 1.2 Vorinstanz Die Vorinstanz verwarf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich bei den gegen ihn erhobenen Beweismitteln um Ergebnisse einer unzulässigen Beweisausforschung bzw. fishing expedition gehandelt habe, und ging von der uneingeschränkten Verwertbarkeit sämtlicher Beweise aus. In der Folge sah sie es als erstellt an, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum mit Kokain und Marihuana Handel betrieben hatte. Hinsichtlich der Menge der von ihm veräusserten Betäubungsmittel nahm sie insofern eine Korrektur vor, als sie gewisse in der Anklage aufgeführten Verkäufe nicht als zweifelsfrei nachgewiesen erachtete. Sie kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten im tatrelevanten Zeitraum der Handel mit 427 Gramm Marihuana (recte: 426 Gramm) sowie 53.14 Gramm nachgewiesen werden könne und verurteilte ihn deshalb wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Bezug auf die bei ihm anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen Mengen Marihuana und Kokain wies sie die Argumentation des Beschuldigten zurück, dass er die genannten Drogen zum Zwecke des Eigenkonsums bei sich gelagert hatte, und sprach ihn diesbezüglich wegen des Besitzes der betreffenden Betäubungsmittel schuldig. Betreffend die weiteren sichergestellten Substanzen (Ecstasy-Pille, Ritalin-Tabletten und THC-Kaugummi) sahen es die Vorderrichter indessen nicht als zweifelsfrei erstellt an, dass der Beschuldigte diese mit der Absicht zur Weiterveräusserung bei sich aufbewahrt hatte, weshalb sie in dubio pro reo davon ausgingen, dass diese für den Eigenbedarf bestimmt waren. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Weiteren wegen des einmaligen Konsums von Cannabis am 27. Juli 2021. Hinsichtlich des übrigen Zeitraums stellte sie das Strafverfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung bzw. des Doppelbestrafungsverbots ( ne bis in indem ) teilweise ein bzw. sprach den Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln frei.
E. 1.3 Beschuldigter Der Beschuldigte macht anlässlich des Berufungsverfahrens wie bereits vor Strafgericht geltend, dass sich die gegen ihn geführte Strafuntersuchung auf die Ergebnisse einer unzulässigen Beweisausforschung bzw. fishing expedition stützen würde. Er plädiert für die Unverwertbarkeit sämtlicher Beweise und beantragt entsprechend, dass das gegen ihn angehobene Strafverfahren einzustellen sei (siehe dazu im Detail unten). In einem Eventualstandpunkt bringt er wie vor dem Erstgericht vor, es dürfe hinsichtlich sämtlicher nicht zweifelfrei nachgewiesener Betäubungsmittelübergaben kein Schuldspruch erfolgen, womit ihm im Falle einer Verurteilung nur die Veräusserung von 150 Gramm Marihuana sowie 43.5 Gramm Kokaingemisch anzulasten seien. Beim veräusserten Kokaingemisch sei sodann lediglich von einem Reinheitsgehalt von 61.6 % auszugehen, was gesamthaft eine Kokainreinmenge von 26.8 Gramm ergebe. Er weist zudem darauf hin, dass von Oktober 2020 bis Januar 2021 keinerlei Absatzhandlungen ausgewiesen seien, weshalb in Bezug auf den Zeitraum davor sowie denjenigen danach von zwei separat gefassten Tatentschlüssen und damit einhergehend von zwei einzelnen zu beurteilenden Taten auszugehen sei. Entsprechend könnten die von ihm während diesen beiden Zeitspannen gehandelten Mengen nicht zusammengerechnet werden und es habe somit je eine Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu erfolgen. Die gegen ihn ausgesprochene Strafe sei folglich zu reduzieren und es sei ihm für das gesamte Strafmass der bedingte Vollzug zu gewähren.
E. 1.4 Staatsanwaltschaft Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sind sämtliche Beweise rechtmässig erhoben worden und daher uneingeschränkt verwertbar. Im Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, das Straf- gericht habe die Menge der veräusserten Drogen bereits überprüft und sei zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass nicht alle Geschäfte zustande gekommen seien. Für weitere Korrekturen bestehe kein Raum. Darüber hinaus sei hinsichtlich des gesamten angeklagten Zeitraums von einer normativen Handlungseinheit auszugehen, und zwar ab Beginn der angeklagten Verkäufe bis zur Hausdurchsuchung beim Beschuldigten mit den entsprechenden Sicherstellungen.
E. 2 "Fishing Expedition"
E. 2.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte führt aus, dass das gegen ihn angestrengte Strafverfahren auf einem Zufalls-fund beruhe, welcher im Rahmen des gegen B. geführten Strafverfahrens festgestellt worden sei. Die Ermittlungen gegen B. würden ihrerseits darauf zurückgehen, dass dieser am 21. März 2021 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei, anlässlich welcher bei ihm Falschgeld sowie Marihuana aufgefunden werden konnte. Die polizeiliche Kontrolle sei indessen ohne jeglichen Tatverdacht erfolgt. Es habe sich dabei somit um eine unzulässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition gehandelt. Der Gesetzgeber habe sich klar dafür ausgesprochen, dass auf diese Weise gewonnene Beweise nicht verwertbar seien, weshalb auch der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Rahmen einer fishing expedition gewonnene Beweise unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden dürften, nicht zu folgen sei. Entsprechend sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen.
E. 2.2 Rechtliche Voraussetzungen Verfahrenshandlungen, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Zufallsfunde sind in Art. 243 StPO geregelt. Darunter versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein sowie bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 139 IV 128 E. 2.1; BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; jeweils mit Hinweisen). Davon abzugrenzen sind unzulässige Beweisausforschungen, sogenannte fishing expeditions . Solche bestehen, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar. Es gelangt diesfalls Art. 141 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung beurteilt qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BGer 6B_773/2022 vom 16. Oktober 2022 E. 3.3.5).
E. 2.3 Beurteilung in casu
E. 2.3.1 Die hier interessierende polizeiliche Anhaltung ist in Art. 215 StPO geregelt. Nach Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (lit. a); sie kurz zu befragen (lit. b); abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit.c); oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (lit. d). Sie kann die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen, mitgeführte Sachen vorzuzeigen und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (Art. 215 Abs. 2 StPO). Handelt die Polizei im Bereich der Strafverfolgung, richtet sich ihre Tätigkeit nach der StPO. Wird sie indessen im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgabe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung tätig, gelangt die kantonale Polizeigesetzgebung zur Anwendung. Die durch die Polizei gestützt auf das kantonale Polizeigesetz durchgeführte Personenkontrolle und Identitätsfeststellung findet ihre Grundlage in § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich (PolG/ZH, LS 550.1). Gemäss dieser Bestimmung darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen (§ 21 Abs. 2 PolG/ZH). Während die polizeiliche Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt und grundsätzlich verdachtsunabhängig erfolgen kann, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich. Dabei genügt ein relativ vager Verdacht, der sich nicht gegen die angehaltene Person selbst richten muss. Ein solcher liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung nach den konkreten Umständen ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person mit einer (der Polizei bekannten oder noch nicht bekannten) Straftat (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung) möglich erscheint. Die Anhaltung darf nicht um ihrer selbst willen oder anlasslos erfolgen. Die von der Polizei beabsichtigten Abklärungen, die dem Ziel der polizeilichen Anhaltung entsprechend im Interesse der Aufklärung einer Straftat erforderlich sein müssen, haben auf objektiven Gründen, speziellen Verdachtsmomenten oder besonderen Umständen zu beruhen. Solche Gründe können etwa deliktsgeprägte Orte, Tatortnähe, ein Treffen mit gesuchten Personen, Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person oder einem Signalement oder ein auffälliges, verdächtiges Benehmen sein. Eine Anhaltung aus rein subjektiven, vorgeschobenen oder gar schikanösen Gründen ist nicht zulässig. Der Übergang zwischen polizeilicher Kontrolle und strafprozessualer polizeilicher Anhaltung kann dabei fliessend sein bzw. die Anhaltung gemäss Art. 215 StPO kann sich mit jener nach der kantonalen Polizeigesetzgebung überschneiden. Entsprechend ähnlich erscheinen die genannten Gesetzesartikel in ihrem Wortlaut (Fabbri/Inhelder, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 215 StPO; Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 f. zu Art. 215 StPO; BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 136 I 87 E. 5.2).
E. 2.3.2 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die polizeiliche Intervention mit Blick auf den betroffenen B. zulässig war und gesetzeskonform verlaufen ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht sachgerecht durchgeführt oder aus nicht objektiven Gründen erfolgt ist. B. wurde am 21. März 2021 um ca. 21:45 Uhr im Einkaufszentrum C. in Z. durch die Kantonspolizei Zürich einer Kontrolle unterzogen. Da sich der Betroffene zum genannten Zeitpunkt und somit spätabends in einem längst geschlossenen Einkaufszentrum aufgehalten hat, hat er zweifelsfrei ein Verhalten an den Tag gelegt, welches aus sachlichen Gründen Anlass für eine polizeiliche Kontrolle nach § 21 Abs. 1 PolG/ZH bzw. Art. 215 Abs. 1 StPO bilden kann. Im Rahmen der Polizeikontrolle durfte B. sodann dazu verpflichtet werden, mitgeführte Behältnisse zu öffnen. Nachdem in diesem Zuge in seiner Umhängetasche zwei gefälschte 50 Euro-Scheine festgestellt werden konnten, bestand gegen ihn spätestens ab diesem Zeitpunkt ein konkreter Tatverdacht, womit sich das weitere Vorgehen der Polizei nach den Bestimmungen der StPO zu richten hatte. B. wurde in der Folge in Anwendung von Art. 217 StPO auf den Polizeiposten verbracht und vorübergehend in Haft genommen. Im Rahmen der bei ihm in diesem Zuge vorgenommenen Leibesvisitation wurden sodann 4.2 Gramm Marihuana aufgefunden, welcher dieser in seiner Unterhose versteckt hatte. B. wurde darauf noch am gleichen Abend polizeilich einvernommen, wobei er auch zu den bei ihm aufgefundenen Drogen befragt wurde. Dabei führte er zunächst aus, sein Marihuana von einer Person zu beziehen, mit welcher er über die App "SnapChat" kommuniziere. Er willigte anschliessend ausdrücklich in die Durchsuchung seines Mobiltelefons ein. Auf die Frage, um wen es sich bei "A. " mit der Nummer +41 76 handle, gab er zu Antwort, dass dies ein Bekannter sei, bei welchem er ab und zu Marihuana kaufe (siehe zum Ganzen act. S 213 ff.). In der Folge wurden die Ermittlungen gegen den Beschuldigten als Inhaber der genannten Rufnummer eingeleitet.
E. 2.3.3 Nachdem B. die ausdrückliche Einwilligung zur Sichtung seines Mobiltelefons gegeben hat, sind die polizeilich getätigten Abklärungen nicht zu beanstanden. Offen gelassen werden kann in diesem Zusammenhang, ob die Polizei für die Durchsuchung des Mobiltelefons von B. bei der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl im Sinne von Art. 246 StPO hätte einholen müssen. Aber auch wenn dies zu bejahen wäre, würde dies nicht zum Verbot der Verwertung der darin aufgefundenen Mobiltelefonnummer des Beschuldigten führen. Die Voraussetzungen für die Durchsuchung des Mobiltelefons von B. waren an sich erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzten bzw. den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholten, bestehen nicht. Dies gilt umso mehr, als selbständiges polizeiliches Handeln im Rahmen von Art. 246 StPO nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern bei Dringlichkeit (vgl. Art. 241 Abs. 3 StPO) durchaus möglich ist. Die Zuständigkeiten sind hier in einer gewissen Hinsicht "fliessend". Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall mithin als blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO zu qualifizieren, deren Missachtung mit Blick auf die gewonnenen Beweise keine direkten Konsequenzen nach sich zieht (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. mit Hinweisen).
E. 2.3.4 Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die Bejahung des Vorliegens einer sog. fishing expedition nicht dazu führen würde, dass auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Beweise nicht abgestützt werden und deshalb keine Verurteilung ergehen könnte, zumal in diesem Fall Art. 141 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen würde. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten geht es u.a. um qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei handelt es sich um Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und somit um schwere Straftaten. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des Zufallsfundes. Entsprechend sind sämtliche gegen ihn erhobene Beweismittel als verwertbar zu erachten und es kann uneingeschränkt darauf abgestützt werden.
E. 3 Teilweise qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 3.1 In der Sache wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit von Mai 2020 bis zum 26. Juli 2021 mit Marihuana und Kokain Handel betrieben zu haben. Der ihm von der Staatsanwaltschaft gemachte Tatvorhalt stützt sich dabei auf diverse objektive Beweismittel, so unter anderem die Ergebnisse der am 27. Juli 2021 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung. Anlässlich jener konnten in seinem Zimmer neben drei kleinen Digitalwaagen, zahlreichen Minigrips und einer Hanfmühle auch Bargeld in Höhe von Fr. 1'150.-- in dealertypischer Stückelung sowie 515 Gramm Marihuana und 35.8 Gramm Kokaingemisch aufgefunden werden (act. 509 ff., 535 ff.). Einen Teil der Betäubungsmittel hatte der Beschuldigte dabei bereits in verkaufsfertige Portionen abgepackt (act. 511). Die dargelegten Funde weisen bereits eindeutig auf einen Handel mit den genannten Substanzen hin.
E. 3.2.1 Darüber hinaus konnten im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten diverse Chats mit Abnehmern sichergestellt werden. Der Beschuldigte rügt im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut, dass nicht alle von der Staatsanwaltschaft angeklagten Verkäufe auch tatsächlich zustande gekommen seien, weshalb die ihm angelastete Betäubungsmittelmenge zu reduzieren sei. Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Strafgericht eingehend mit seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen auseinandergesetzt, die angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und die als nachgewiesen zu erachtende Betäubungsmittelmenge entsprechend reduziert hat (vorinstanzliches Urteil, S. 6 ff.). Die Auffassung des Beschuldigten, wonach von einer Betäubungsmittelübergabe nur dann ausgegangen werden könne, sofern er eine an ihn gerichtete Anfrage ausdrücklich bestätigt hat, ist zu verwerfen. Die Berufungsinstanz geht vielmehr mit dem Strafgericht darin überein, dass Betäubungsmittelübergaben nicht nach dem klassischen Muster von Offerte und Akzept abgehandelt werden. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache und kann ohne Weiteres als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass sich die Beteiligten im Bereich des Drogenhandels möglichst unverfänglich, wie beispielsweise durch das bewusste Verwenden von Codewörtern, sowie nur über das Allernötigste austauschen. Daher kann nicht gefolgert werden, dass bei einer fehlenden ausdrücklichen Antwort des Beschuldigten keine Drogenübergabe stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte seinen Abnehmern in der Regel mitteilte, wenn er gerade nicht zu Hause war oder für den Moment über keine Ware verfügte (vgl. Nachricht vom 17. Mai 2020, 21:22 Uhr: "ich ha hütt kei ott zum useloh", act. 711, sowie Nachricht vom 2. Mai 2020, 12:48 Uhr: "Ja grad hani no kei Gras Bro nur andere", act. 725). Entsprechend kann überall dort, wo der Beschuldigte dies nicht tat, von einer erfolgreichen Übergabe ausgegangen werden. Dies hat zumindest jeweils dann zu gelten, wenn es sich um regelmässige Abnehmer handelte, die mit der konkreten Art und Weise, wie der Beschuldigte Drogenübergaben zu organisieren pflegte, vertraut waren, und ihre Kommunikation mit diesem entsprechend auf das absolute Mindestmass reduzieren konnten. Anders verhält es sich freilich, wenn es sich um eine erstmalige Anfrage handelte, die vom Beschuldigten gänzlich unbeachtet gelassen wurde (vgl. hierzu unten). Differenziert ist der Fall im Weiteren zu beurteilen, wenn sich aufgrund der ausgetauschten Textnachrichten klar ergibt, dass es nachfolgend zu keinem Betäubungsmittelgeschäft gekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Kantonsgericht die einzelnen Konversationen erneut einer Prüfung unterzogen und erachtet, zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen, folgende Anpassungen als notwendig:
E. 3.2.2 a) Beilage 10, Chat zwischen dem Beschuldigten und "D. " (act. 721): Es handelt sich vorliegend um eine einmalige Anfrage, ob der Beschuldigte 2 Gramm Marihuana liefern könne. Der Beschuldigte hat auf diese Nachricht indessen nie geantwortet, zudem fand weder davor noch danach irgendeine Art von Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Abnehmer "D. " statt. Da es sich bei diesem nach den Kenntnissen des Gerichts mithin nicht um einen regelmässigen Käufer handelte, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, der betreffende Abnehmer habe auch ohne Antwort des Beschuldigten gewusst, wo er die Betäubungsmittel abholen könne und was er dafür zu bezahlen habe. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass das fragliche Geschäft nicht zustande kam. b) Beilage 15, Chat zwischen dem Beschuldigten und "E. " (act. 739 ff.): Am 23. Februar 2021 um 19:29 Uhr fragte der Abnehmer "E. " den Beschuldigten, ob er "Ott" (also Marihuana) habe, worauf der Beschuldigte mit "ja" antwortete. Es kann somit ohne Weiteres von einem zustande gekommenen Geschäft ausgegangen werden. Die von "E. " begehrte Menge wird indessen durch diesen nicht quantifiziert. Es ist deshalb in dubio pro reo von einer Mindestmenge von einem Gramm auszugehen und mithin eine Korrektur um 4 Gramm vorzunehmen. Mit Blick auf das Gespräch vom 31. Mai 2021, 13:52 Uhr bis 20:58 Uhr, ist sodann zu konstatieren, dass es dabei offensichtlich um die Übergabe von 5 Gramm Marihuana (plus Kokain) am gleichen Abend geht. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten indessen im Rahmen dieser Konversation zwei Mal fünf Gramm Marihuana angerechnet. Entsprechend ist hier eine Korrektur um fünf Gramm vorzunehmen.
c) Beilage 16, Chat zwischen dem Beschuldigten und "F. " (act. 757 ff.): Am 3. Juli 2021 um 15:03 Uhr wurde der Beschuldigte vom Abnehmer "F. " angefragt, ob er noch "20gi ott", also 2 Gramm Marihuana, für ihn habe. Nachdem "F. " keine Antwort erhalten hatte, schrieb dieser dem Beschuldigten um 17:21 Uhr: "Demfall goht nid oder". Auch auf diese Nachricht erhielt er keine Antwort. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das fragliche Geschäft nicht zustande kam, womit eine Korrektur um 2 Gramm zu erfolgen hat.
d) Beilage 21, Chat zwischen dem Beschuldigten und "G. " (act. 773): Am 8. April 2021 um 17:42 Uhr kontaktierte der Abnehmer "G. " den Beschuldigten und fragte diesen, ob er ihm "en twenny", also zwei Gramm Marihuana, habe. Der Beschuldigte antwortete ihm: "Hey nei ka grad nid". Das Geschäft kam offensichtlich nicht zustande, womit auch hier eine Korrektur um 2 Gramm vorzunehmen ist.
E. 3.2.3 Gesamthaft sind von der durch die Erstinstanz errechneten Menge (korrekt gerechnet 426 Gramm) somit weitere 15 Gramm Marihuana abzuziehen. Daraus resultiert eine vom Beschuldigte veräusserte Gesamtmenge von 411 Gramm Marihuana. Die von ihm ausgehändigte Menge Kokaingemisch bleibt unverändert bei 85.5 Gramm. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es müsse für die Berechnung der Menge reinen Kokains in dubio pro reo auf den geringsten ermittelten Wert abgestellt werden, ist er ebenfalls nicht zu hören. Stellen die Untersuchungsbehörden Betäubungsmittel sicher, haben sie diese einer chemischen Analyse zu unterziehen, um die exakte Wirkstoffkonzentration einwandfrei festzustellen und die so umgesetzte Drogenmenge zu definieren (Hug-Beeli, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 871 und 881 zu Art. 19 BetmG). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) das beim Beschuldigten sichergestellte Kokain zur Ermittlung des Reinheitsgehaltes zugehen lassen, wobei das IRM bei den beiden getesteten Proben einen Kokain-Gehalt von 67.2 % bzw. 66.1 % inkl. einem Vertrauensbereich von +/- 4.5 % bestimmte (act. 589). In Anbetracht der Entdeckung von Drogen mit einem höheren Reinheitsgehalt erwiese es sich nicht als sachgerecht, sich ausschliesslich auf den niedrigsten ermittelten Wert zu stützen. Der Grundsatz in dubio pro reo gelangt in dieser Konstellation insofern nicht zur Anwendung. Mithin ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche für die vom Beschuldigten veräusserten Betäubungsmittel auf den durchschnittlichen ermittelten Reinheitsgehalt abzüglich des Vertrauensbereichs von 4.5% abstellte, nicht zu beanstanden. Ausgehend vom dadurch ermittelten Reinheitsgehalt von 62.15 % ergibt sich demnach eine unveränderte Kokainreinmenge von 53.14 Gramm.
E. 3.3 Gesamthaft sind dem Beschuldigten somit die Veräusserung von 53.14 Gramm reinem Kokain und 411 Gramm Marihuana anzurechnen. Hinzu kommt der Besitz der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel, wobei hinsichtlich des Kokains in diesem Zusammenhang auf den effektiv ermittelten Reinheitsgrad abzüglich des Vertrauensbereichs von 4.5 % abzustellen ist. Entsprechend ergibt sich eine Menge von 34.5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 62.7 %, ausmachend somit 21.63 Gramm reines Kokain, weiteren sich in zwei Minigrip befindlichen 1.3 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 61.6 %, ausmachend somit 0.8 Gramm reines Kokain (wobei wie bereits die Vorinstanz von der in der Anklage aufgeführten Menge von 0.72 Gramm reinem Kokain auszugehen ist), sowie 484.9 Gramm Marihuana.
E. 3.4.1 Was die rechtlichen Voraussetzungen betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, S. 12 f.). Soweit der Beschuldigte wiederum ausführt, dass während rund vier Monaten keine Absatzhandlungen ausgewiesen seien und deshalb auf zwei gesonderte Verkaufsperioden mit zwei separaten Tatentschlüssen geschlossen werden müsse, ist ihm nicht zu folgen. Liegt eine wiederholte Tatbegehung vor, ist mit Blick auf die Frage der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu beurteilen, ob diese als Handlungseinheit betrachtet werden kann oder nicht. Eine solche natürliche Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; jeweils mit Hinweisen). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist dies zu bejahen, wenn jemand aus einem qualifizierten Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Die Qualifikation ist indessen nicht erfüllt, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Davon ist auszugehen, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist oder wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer wieder einmal kleinere Betäubungsmittelmengen kauft und für Partys ausliefert (Schlegel/Jucker, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 193 ff. zu Art. 19 BetmG).
E. 3.4.2 Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Absatzhandlungen des Beschuldigten eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. So kann aufgrund der ausgewerteten Chatverläufe darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte während des angeklagten Zeitraums von Mai 2020 bis zum 26. Juli 2021 regelmässig Betäubungsmittel an seine Abnehmer veräusserte. Diese fortwährende Abgabe von Betäubungsmitteln spricht für eine von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhafte Handelstätigkeit. Es trifft zwar zu, dass dem Beschuldigten während etwas mehr als vier Monaten, nämlich von Anfang Oktober 2020 bis Mitte Februar 2021, keine Verkäufe nachgewiesen werden können. Es handelt sich dabei indessen nicht um eine Pause von langer Dauer. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte von seinem zuvor gefassten Vorsatz, sukzessive Betäubungsmittel zu verkaufen, abgerückt wäre und diesen später abermals neu gefasst hätte. So sind in der Biographie des Beschuldigten keine Ereignisse erkennbar bzw. bekannt, welche auf eine Aufgabe des genannten Vorsatzes hindeuten würden, wie beispielsweise der Antritt einer Ausbildung, einen Aufenthalt im Ausland oder dergleichen. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte ab Februar 2021 seine Verkaufstätigkeit noch intensiviert hat, indem er vor allem damit begonnen hat, vermehrt Kokain an seine Abnehmer zu liefern. Der Beschuldigte selber hat sich zu der zu Tage getretenen zeitlichen Lücke sodann in keiner Weise geäussert, obwohl sich diesbezügliche Erklärungen ohne Weiteres zu seinen Gunsten hätten auswirken können. Die beschuldigte Person hat das Recht, die Aussage und die Mitwirkung im Verfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung dürfen ihr daraus zwar grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; BGE 131 IV 36 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dem Beschuldigten kommt hinsichtlich entlastender Umstände eine Substantiierungslast zu (BGer 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der dargelegte Grundsatz findet mithin dort seine Grenzen, wo der Beschuldigte sich weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden könnte (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Engler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a zu Art. 113 StPO). Mangels plausibler Darlegungen des Beschuldigten ist während der relevanten Absatzpause mithin nicht von einem Abkommen des generell auf die Veräusserung von Betäubungsmitteln gerichteten Tatentschlusses auszugehen. Damit bleibt es bei der Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Standpunkte der Parteien und Allgemeines
E. 4.1.1 Der Beschuldigte beantragt im Falle einer Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche eine Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Er begehrt, er sei diesfalls lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Aus seinem Strafregisterauszug seien keine Vorstrafen ersichtlich, weshalb von keinen relevanten Vortaten auszugehen sei. Verurteilungen, welche nicht im Strafregister ausgeführt seien, dürften nicht zu seinen Lasten beigezogen werden. Auch für die Prognosestellung dürfe nur berücksichtigt werden, was im Strafregister zulässigerweise eingetragen sei. Es seien sodann keine Anzeichen ersichtlich, welche eine Vermutung der günstigen Prognose widerlegen würden. Vielmehr habe er sich seit seiner Verhaftung im Juli 2021 wohlverhalten.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.).
E. 4.1.3 Tritt das Gericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1). Dabei hat die Rechtsmittelinstanz angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Sie kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschuldigten begnügen. Auch gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO muss die Urteilsbegründung ausdrücklich die Sanktionen umfassen. Darauf kann nicht verzichtet werden. Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).
E. 4.2 Strafzumessung in concreto
E. 4.2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGer 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist zum einen wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Handel und Besitz einer qualifizierten Menge Kokain) zu verurteilen, wobei die genannte Bestimmung eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorsieht. Die Aussprechung einer Geldstrafe fällt für diese Delikte somit von vornherein ausser Betracht. Was die Veräusserung sowie den Besitz von Marihuana angeht, ist der Beschuldigte jeweils wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d BetmG zu bestrafen. Hierbei handelt es sich um Vergehen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden. Auch wenn betreffend den Handel mit sowie den Besitz von Marihuana mithin die Aussprechung einer Freiheitsstrafe nicht als zwingend erscheint, erwiese sich eine blosse Geldstrafe vorliegend aufgrund der konkreten Umstände, so unter anderem die enge zeitliche und räumliche Nähe zum Handel mit einer qualifizierten Substanz, nicht mehr als angemessen. Überdies verfügt der Beschuldigte über eine einschlägige Vorstrafe (siehe dazu weiter unten) und ist auch nach den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht vom Drogenhandel abgerückt, wie der jüngste Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juli 2023, mit welchem er erneut wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, eindrücklich zeigt. Es ist mithin klarerweise davon auszugehen, dass einzig eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken vermag und in präventiver Hinsicht sich als zweckmässig erweist. Somit sind für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen.
E. 4.2.2.1 Als schwerstes Delikt ist vorliegend der Besitz von rund 53 Gramm reinem Kokain zu qualifizieren. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, wobei sich das Kantonsgericht den strafgerichtlichen Erwägungen grundsätzlich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, S. 15 f.). Der Beschuldigte hat den Richtwert für eine qualifizierte Menge Kokain von 18 Gramm um rund das Dreifache überschritten (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens somit verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht zutreffend aus, dass der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG relevante Grenzwert zwar deutlich überschritten wurde, der Beschuldigte aber nichtsdestotrotz noch als eigentlicher "Kleindealer" zu bezeichnen sei. Sie weist im Weiteren korrekterweise darauf hin, dass das Verschulden auch angesichts des relativ überschaubaren Kunden-stammes des Beschuldigten noch als vergleichsweise leicht beurteilt werden kann. Dass dieser mit dem Betäubungsmittelverkauf ein rein finanzielles Motiv verfolgte, beurteilt sie zurecht als leicht verschuldenserhöhend. Ebenso kann das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten als leicht verschuldenserhöhend gewichtet werden, sind doch keine Umstände ersichtlich, welche diesen daran gehindert hätten, sich gesetzeskonform zu verhalten: Auch wenn er selber Betäubungsmittel konsumierte, ist nicht ersichtlich, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Es wäre dem noch jungen und gesunden Beschuldigten sodann ohne Weiteres freigestanden, die von ihm benötigten finanziellen Mittel auf dem Wege einer legalen Erwerbstätigkeit zu erlangen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt verschuldensmässig die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Trotz der dargelegten verschuldenserhöhenden Umstände teilt das Kantonsgericht indessen die Auffassung der Vorderrichter, dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist, für welches sich eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erweist.
E. 4.2.2.2 Hinsichtlich der beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen 22.35 Gramm reinem Kokain ist zu konstatieren, dass die Grenze für einen qualifizierten Fall damit nur knapp überschritten wurde. Insofern ist die Tat nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Auch wenn es sich beim blossen Besitz von Betäubungsmitteln nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt, ist die davon ausgehende mittelbare Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und das damit einhergehende Verschulden jedoch nicht zu bagatellisieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte vorliegend beabsichtigte, das Kokain nach und nach gewinnbringend an seine Abnehmer zu veräussern. Die damit einhergehende finanzielle Vorteilsabsicht ist entsprechend wiederum leicht verschuldenserhöhend zu würdigen. Dies gilt gleichermassen wiederum für das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, welches dem Beschuldigten zu attestieren ist. Das Verschulden kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung indessen noch als leicht bezeichnet werden. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tat – bei einer Einzelfallbetrachtung – wiederum mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu sanktionieren wäre. Auch unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zur Veräusserung einer qualifizierten Menge Kokain erscheint die erstinstanzlich vorgenommene Asperation von lediglich 3 Monaten damit als relativ mild. Dem Kantonsgericht ist es aufgrund des in casu anwendbaren Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) freilich verwehrt, eine Straferhöhung vorzunehmen, womit es mit dem vorinstanzlich festgesetzten Strafmass sein Bewenden hat.
E. 4.2.2.3 Was den Verkauf von 411 Gramm Marihuana anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass dieser parallel zur Veräusserung der bereits oben beurteilten qualifizierten Menge Kokain erfolgt ist, womit die wesentlichen Kriterien hinsichtlich der Strafzumessung die gleichen sind. Bei Marihuana handelt es sich um eine sog. "weiche" Droge. Dennoch ist der Handel damit nicht zu bagatellisieren, denn auch Marihuana vermag die Gesundheit der Konsumenten zu beeinträchtigen, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Im Weiteren kann der regelmässige bzw. in grossen Mengen erfolgende Konsum zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGer 1B_393/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Die monetären Interessen wie auch die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten sind wiederum als leicht verschuldenserhöhende Faktoren zu werten. Im Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser hinsichtlich der Strafbarkeit keine Mindestmenge vorsieht und mit anderen Worten bereits die Veräusserung kleinster Mengen Marihuana unter Strafe stellt. Entsprechend handelt es sich bei den zur Beurteilung stehenden rund 400 Gramm Marihuana um eine erhebliche Betäubungsmittelmenge. Vor diesem Hintergrund geht das Kantonsgericht von einer Tatschwere im nicht mehr leichten Bereich aus, womit sich die durch das Strafgericht vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich 2 ½ Monate auch unter Berücksichtigung des engen Konnexes zu den übrigen Betäubungsmitteldelikten als äusserst gering erweist. Wiederum greift indessen das Verschlechterungsverbot, womit es beim erstinstanzlich festgesetzten Strafmass sein Bewenden hat.
E. 4.2.2.4 Nicht gefolgt werden kann den Vorderrichtern, soweit sie ausführen, der dem Beschuldigten letztendlich noch anzulastende Besitz von 484.9 Gramm Marihuana bewege sich mengenmässig im unteren Rahmen des denkbar Möglichen. Nachdem Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG jeglichen Besitz von Marihuana unter Strafe stellt, sofern dieser mit Blick auf eine beabsichtigte Weiterveräusserung erfolgt, handelt es sich bei mehreren hundert Gramm Marihuana um eine durchaus beachtliche Drogenmenge. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um bloss ½ Monat erweist sich unter diesem Gesichtspunkt somit als eindeutig zu tief. Nachdem vorliegend das Verbot der reformatio in peius greift, hat es indessen beim genannten Strafmass zu bleiben.
E. 4.2.2.5 Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse auf die umfassenden sowie korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, S. 16 f.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte sämtliche Aussagen (Protokoll KG, S. 3 ff.). Ob betreffend die persönliche Situation des Beschuldigten Veränderungen eingetreten sind, ist somit nicht bekannt. Mangels anderslautender Angaben des Beschuldigten sowie mit Blick auf die ihn hinsichtlich entlastender Argumente treffende Substantiierungslast (BGer 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1) ist indessen davon auszugehen, dass er nach wie vor bei seinen Eltern lebt und derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die persönlichen Umstände des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Seine Strafempfindlichkeit erscheint unter den gegebenen Umständen, wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, als eher tief. Das Erstgericht verweist sodann korrekterweise auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Entgegen seiner Auffassung sind diese durchaus mitzuberücksichtigen, auch wenn sie aufgrund von formellen Voraussetzungen keinen Eingang in das Strafregister gefunden haben. Für nicht eintragungspflichtige Verurteilungen – so unter anderem explizit Jugendstrafen –galt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG, SR 330) am 23. Januar 2023 die 10-jährige Minimalfrist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren aArt. 69 Abs. 3 StGB (BGE 135 IV 87 E. 4 f.). Mit Einführung des neuen Strafregistergesetzes wurde die Minimalfrist für die Entfernung von Strafurteilen auf 15 Jahre angehoben (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG). Ungeachtet dieses Umstands liegen die Vorstrafen des Beschuldigten indessen noch keine 10 Jahre zurück, womit diese unter allen Umständen in die Beurteilung miteinzuziehen sind. Die mehrmalige Verurteilung des Beschuldigten aufgrund des Eigenkonsums verbotener Betäubungsmittel sowie seine einschlägige Vorstrafe wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (Weiterverkauf von Marihuana zur Finanzierung des Eigenkonsums) werten die Vorderrichter zu Recht straferhöhend. Sie verweisen sodann korrekterweise auf die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten. Dieser hat im vorliegenden Verfahren grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was ihm nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden kann. Die Vorinstanz führt indessen zutreffend aus, dass ihm aufgrund dieser Begebenheiten keine Strafreduktion gewährt werden könne. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mit jüngstem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juli 2023 erneut wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verurteilt worden ist. Dem genannten Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte anlässlich einer am 27. März 2023 durchgeführten Hausdurchsuchung wiederum im Besitz von 11.2 Gramm Kokain, 233.8 Gramm Haschisch sowie 476.9 Gramm Marihuana befunden hat. Darüber hinaus konnten in seinem Zimmer verbotene Waffen, nämlich ein Schlagring sowie ein Elektroschockgerät, aufgefunden werden. Es erhellt somit, dass er vollständig unbeeindruckt vom gegen ihn am 21. Dezember 2022 ergangenen erstinstanzlichen Urteil sowie während des laufenden Berufungsverfahrens weiterhin dem Drogenhandel unbeirrt nachgegangen ist. Ein derartiges Verhalten zeugt von einer tiefgreifenden Uneinsichtigkeit sowie einer enormen Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Dass der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens erneut einschlägig straffällig geworden ist, ist im Rahmen der Täterkomponente massgeblich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.2). Die Täterkomponente wäre entsprechend nicht nur leicht, sondern erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten zu beurteilen gewesen. Aufgrund der aufgeführten Sachlage hätte das Kantonsgericht mithin im Rahmen der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung als angemessen erachtet, wobei ihm dieses Vorgehen aufgrund des Verbots der reformatio in peius verwehrt bleibt.
E. 4.2.2.6 Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgesetzten Strafmass von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der dargelegten Umstände bleibt für die vom Beschuldigten begehrte Strafreduktion kein Raum, womit seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 4.2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung, ob die beschuldigte Person für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der teilbedingte Vollzug kommt demgegenüber zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose aber noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.5.2: jeweils mit Hinweisen). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; jeweils mit Hinweisen). Die Erstinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug gewährt und dabei zu Recht auf dessen einschlägige Vorstrafen wie auch weitere, die Legalprognose trübende Faktoren verwiesen. So fehlt es dem Beschuldigten aktuell an einer geregelten Tagesstruktur; weder befindet er sich in einer Ausbildung, noch geht er einer Erwerbstätigkeit nach. Die Vorinstanz macht sodann zutreffend darauf aufmerksam, dass sich der Beschuldigte beharrlich weigert, mit den Behörden – insbesondere der Bewährungshilfe sowie dem ihm von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Seite gestellten Beistand – zusammenzuarbeiten. Gleichermassen hat er sämtliche ihm in dieser Beziehung von den Behörden und weiteren Institutionen unterbreitete Hilfsangebote bisher kategorisch ausgeschlagen. Beizupflichten ist dem Erstgericht sodann, wenn dieses ausführt, dass beim Beschuldigten keinerlei Einsicht und Reue ausgemacht werden könne und seine Taten trotz seines jugendlichen Alters nicht mehr als sogenannte "Jugendsünden" abgetan werden können. Dies zeigt sich eindrücklich daran, dass er nach einer Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. Dezember 2018 u.a. wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Weiterverkauf von Marihuana an Kollegen zur Finanzierung des Eigenkonsums, act. 39) dazu übergegangen ist, neben Marihuana auch mit harten Drogen – konkret Kokain – Handel zu betreiben. Die weiter gegen ihn ergangenen Strafbefehle vom 27. Juni 2018 und vom 28. Juli 2020 (act. 7 ff.) zeigen sodann, dass er sich von den Interventionen der Jugendanwaltschaft in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Zuletzt liess ihn offenkundig auch das aktuell gegen ihn geführte Strafverfahren unberührt, wurde er doch am 19. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut wegen einschlägiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Aus dem genannten Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Wissen um den angeordneten teilbedingten Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbeirrt die von ihm präferierten illegalen Substanzen – nämlich Kokain und Marihuana – zum Zwecke der Weiterveräusserung bei sich zu Hause gelagert hat. Dass er praktisch unmittelbar nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wiederum einschlägig straffällig geworden ist, zeigt deutlich, dass ihn auch die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe offenbar nicht zu beeindrucken vermag und diese somit in präventiver Hinsicht keinerlei Wirkung entfaltet hat. Somit wird deutlich, dass dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Das Kantonsgericht hätte die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe mithin gänzlich unbedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen beim vorinstanzlich angeordneten teilbedingten Strafvollzug zu bleiben. Das erstinstanzliche Erkenntnis ist in diesem Sinne zu bestätigen und es sind 11 Monate der Freiheitsstrafe von 22 Monaten unbedingt auszusprechen, wohingegen für die anderen 11 Monate der bedingte Vollzug zu gewähren ist.
E. 4.2.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nachdem die Legalprognose des Beschuldigten als gänzlich getrübt zu bezeichnen ist, ist die von der Vorinstanz angeordnete Probezeit von vier Jahren nicht zu beanstanden. Sie trägt vielmehr der unsteten Lebenssituation des Beschuldigten Rechnung, welcher sich hinsichtlich seiner Taten auch vollkommen uneinsichtig zu zeigen scheint, und erweist sich demnach als angemessen.
E. 4.2.5 Hinsichtlich des einmaligen Konsums von Marihuana hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 100.-- ausgefällt, was der Regelung von Art. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang OBV entspricht. Nachdem Art. 14 OBG sodann vorsieht, dass Ordnungsbussen auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden können, ist die genannte Busse zu bestätigen.
E. 4.3 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von gesamthaft 22 Monaten, wovon 11 Monate zu vollziehen und 11 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren auszusprechen sind, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen. Somit ist das vorinstanzliche Strafmass umfassend zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt vollständig abzuweisen.
E. 5 Einziehungen Der Beschuldigte hat die Sicherheitseinziehung der beschlagnahmten Drogen sowie Drogenutensilien wie auch seiner Mobiltelefone gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sowie die Vermögenseinziehung der beschlagnahmten Barwerte in Höhe von gesamthaft Fr. 1'1'50.-- gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB angefochten, ohne dies näher zu begründen. Nachdem der Beschuldigte gänzlich schuldig zu sprechen ist, kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es steht ausser Frage, dass die genannten Gegenstände zur Begehung der Straftaten des Beschuldigten gedient haben. Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass das beschlagnahmte Bargeld in dealertypischer Stückelung beim Beschuldigten zu Hause aufgefunden wurde. Nachdem der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und mithin kein eigenes Erwerbseinkommen erwirtschaftet, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass das genannte Bargeld aus dem Drogenhandel stammt und folglich ebenfalls einzuziehen ist.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen (…)
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln wird für den Zeitraum vom 28. Juli 2019 bis zum 3. Juli 2020 wegen des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem) bzw. teilweise auch wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt . Betreffend den Zeitraum vom 3. Juli 2020 bis zum 26. Juli 2021 wird der Beurteilte vom Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln freige sprochen .
- Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beurteilten wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen .
- Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernich tung eingezogen : (…)
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesi cherten Daten , welche sich bei der Polizei Basel-Land-schaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
- Das beschlagnahmte Bargeld, Fr. 1'150.--, wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen .
- Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'136.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'050.--, und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 11'868.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von Fr. 5'250.-- sowie den Auslagen von Fr. 250.--, gesamthaft somit Fr. 5'500.--, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Christian Möcklin-Doss, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3'568.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (Mitteilungsziffer) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Melanie Zahnd Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2024 (460 23 87) Strafrecht Mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Melanie Zahnd Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
21. Dezember 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2022 (Dreierkammer 4) wurde A. der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt. Er wurde dafür verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 11 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe (unter Anrechnung der vom 27. Juli 2021 bis zum 24. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von 60 Tagen), sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- (wobei im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag tritt). Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln für den Zeitraum vom 28. Juli 2019 bis zum 3. Juli 2020 wegen des Verbots der Doppelbestrafung ( ne bis in idem ) bzw. teilweise auch wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Betreffend den Zeitraum vom 3. Juli 2020 bis zum 26. Juli 2021 wurde der Beurteilte vom Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln freigesprochen. Zudem sahen die Vorderrichter von der Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beurteilten ab. Überdies wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände sowie das beschlagnahmte Bargeld im Wert von Fr. 1'150.-- eingezogen. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 24'186.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'136.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'050.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, wurden dem Beurteilten auferlegt. Endlich entschied das Strafgericht, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Christian Möcklin-Doss, in der Höhe von total Fr. 11'868.90 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet wird. B. Der Beschuldigte meldete gegen das genannte Urteil mit Schreiben vom 2. Januar 2023 Berufung an. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 übermittelte er dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen: Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen, eventualiter sei er kostenlos freizusprechen; eventualiter sei das strafgerichtliche Urteil vom 21. Dezember 2022 teilweise aufzuheben und er sei wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; eventualiter sei er wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. der Kosten der Vorinstanz). Mit Berufungsbegründung vom 11. September 2023 hielt er an seinen Anträgen fest. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrt mit Berufungsantwort vom 13. Oktober 2023 die vollständige Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 21. Dezember 2022 unter o/e-Kostenfolge. D. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wurde dem Beurteilten mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 zugestellt und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Zudem wurden die Parteien mit namentlicher Verfügung zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde den Parteien der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten zugestellt und die Staatsanwaltschaft wurde darum ersucht, dem Kantonsgericht bald möglichst den zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl vom 19. Juli 2023 (MU1 23 2153) einzureichen. Die Staatsanwaltschaft liess der Berufungsinstanz den erwähnten Strafbefehl am 29. Dezember 2023 zugehen, worauf dieser zu den Akten genommen wurde. F. Am 4. Januar 2024 fand die kantonsgerichtliche Berufungsverhandlung unter Anwesenheit des Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Christian Möcklin-Doss, sowie der stellvertretenden leitenden Staatsanwältin Barbara Egeler statt. Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der beschuldigten Person ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem das Urteil des Strafgerichts vom 21. Dezember 2022 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist, zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie seiner Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Berufung einzutreten. Indem er beantragt, es sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen, ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der erfolgten Einstellung des Verfahrens bzw. den Freispruch im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln (Dispositivziffer 2) sowie den Verzicht auf die Aussprechung einer obligatorischen Landesverweisung (Dispositivziffer 3) – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen. II. Materielles 1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Parteien 1.1. Anklage Dem Beschuldigten wird mit Anklage vom 7. Februar 2022 vorgeworfen, während des Zeitraums von Mai 2020 bis zum 26. Juli 2021 insgesamt mindestens 56.12 Gramm reines Kokain sowie mindestens 470 Gramm Marihuana erworben und in der Folge an mindestens 30 Abnehmerinnen und Abnehmer veräussert zu haben. Darüber hinaus soll er am 27. Juli 2021 bei sich zu Hause am X. weg in Y. im Besitz von insgesamt 21.63 Gramm reinem Kokain, 2 Minigrip mit bereits abgepacktem Kokain-Portionen mit mindestens 0.72 Gramm reinem Kokain, 484.9 Gramm Marihuana, einer Pille Ecstasy, 10 Tabletten Ritalin sowie 27 Packungen THC-Kaugummis gewesen sein, wobei er diese verbotenen Substanzen zuvor von nicht näher bekannten Dealern erworben und beabsichtigt haben soll, diese nach und nach gewinnbringend an seine Kundschaft zu veräussern. Zudem warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 28. Juli 2019 bis zum 27. Juli 2021 pro Tag mindestens 0.5 Gramm Marihuana konsumiert zu haben, insgesamt somit 365 Gramm Marihuana. 1.2. Vorinstanz Die Vorinstanz verwarf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich bei den gegen ihn erhobenen Beweismitteln um Ergebnisse einer unzulässigen Beweisausforschung bzw. fishing expedition gehandelt habe, und ging von der uneingeschränkten Verwertbarkeit sämtlicher Beweise aus. In der Folge sah sie es als erstellt an, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum mit Kokain und Marihuana Handel betrieben hatte. Hinsichtlich der Menge der von ihm veräusserten Betäubungsmittel nahm sie insofern eine Korrektur vor, als sie gewisse in der Anklage aufgeführten Verkäufe nicht als zweifelsfrei nachgewiesen erachtete. Sie kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten im tatrelevanten Zeitraum der Handel mit 427 Gramm Marihuana (recte: 426 Gramm) sowie 53.14 Gramm nachgewiesen werden könne und verurteilte ihn deshalb wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Bezug auf die bei ihm anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen Mengen Marihuana und Kokain wies sie die Argumentation des Beschuldigten zurück, dass er die genannten Drogen zum Zwecke des Eigenkonsums bei sich gelagert hatte, und sprach ihn diesbezüglich wegen des Besitzes der betreffenden Betäubungsmittel schuldig. Betreffend die weiteren sichergestellten Substanzen (Ecstasy-Pille, Ritalin-Tabletten und THC-Kaugummi) sahen es die Vorderrichter indessen nicht als zweifelsfrei erstellt an, dass der Beschuldigte diese mit der Absicht zur Weiterveräusserung bei sich aufbewahrt hatte, weshalb sie in dubio pro reo davon ausgingen, dass diese für den Eigenbedarf bestimmt waren. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Weiteren wegen des einmaligen Konsums von Cannabis am 27. Juli 2021. Hinsichtlich des übrigen Zeitraums stellte sie das Strafverfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung bzw. des Doppelbestrafungsverbots ( ne bis in indem ) teilweise ein bzw. sprach den Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln frei. 1.3. Beschuldigter Der Beschuldigte macht anlässlich des Berufungsverfahrens wie bereits vor Strafgericht geltend, dass sich die gegen ihn geführte Strafuntersuchung auf die Ergebnisse einer unzulässigen Beweisausforschung bzw. fishing expedition stützen würde. Er plädiert für die Unverwertbarkeit sämtlicher Beweise und beantragt entsprechend, dass das gegen ihn angehobene Strafverfahren einzustellen sei (siehe dazu im Detail unten). In einem Eventualstandpunkt bringt er wie vor dem Erstgericht vor, es dürfe hinsichtlich sämtlicher nicht zweifelfrei nachgewiesener Betäubungsmittelübergaben kein Schuldspruch erfolgen, womit ihm im Falle einer Verurteilung nur die Veräusserung von 150 Gramm Marihuana sowie 43.5 Gramm Kokaingemisch anzulasten seien. Beim veräusserten Kokaingemisch sei sodann lediglich von einem Reinheitsgehalt von 61.6 % auszugehen, was gesamthaft eine Kokainreinmenge von 26.8 Gramm ergebe. Er weist zudem darauf hin, dass von Oktober 2020 bis Januar 2021 keinerlei Absatzhandlungen ausgewiesen seien, weshalb in Bezug auf den Zeitraum davor sowie denjenigen danach von zwei separat gefassten Tatentschlüssen und damit einhergehend von zwei einzelnen zu beurteilenden Taten auszugehen sei. Entsprechend könnten die von ihm während diesen beiden Zeitspannen gehandelten Mengen nicht zusammengerechnet werden und es habe somit je eine Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu erfolgen. Die gegen ihn ausgesprochene Strafe sei folglich zu reduzieren und es sei ihm für das gesamte Strafmass der bedingte Vollzug zu gewähren. 1.4. Staatsanwaltschaft Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sind sämtliche Beweise rechtmässig erhoben worden und daher uneingeschränkt verwertbar. Im Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, das Straf- gericht habe die Menge der veräusserten Drogen bereits überprüft und sei zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass nicht alle Geschäfte zustande gekommen seien. Für weitere Korrekturen bestehe kein Raum. Darüber hinaus sei hinsichtlich des gesamten angeklagten Zeitraums von einer normativen Handlungseinheit auszugehen, und zwar ab Beginn der angeklagten Verkäufe bis zur Hausdurchsuchung beim Beschuldigten mit den entsprechenden Sicherstellungen. 2. "Fishing Expedition" 2.1. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte führt aus, dass das gegen ihn angestrengte Strafverfahren auf einem Zufalls-fund beruhe, welcher im Rahmen des gegen B. geführten Strafverfahrens festgestellt worden sei. Die Ermittlungen gegen B. würden ihrerseits darauf zurückgehen, dass dieser am 21. März 2021 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei, anlässlich welcher bei ihm Falschgeld sowie Marihuana aufgefunden werden konnte. Die polizeiliche Kontrolle sei indessen ohne jeglichen Tatverdacht erfolgt. Es habe sich dabei somit um eine unzulässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition gehandelt. Der Gesetzgeber habe sich klar dafür ausgesprochen, dass auf diese Weise gewonnene Beweise nicht verwertbar seien, weshalb auch der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Rahmen einer fishing expedition gewonnene Beweise unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden dürften, nicht zu folgen sei. Entsprechend sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. 2.2. Rechtliche Voraussetzungen Verfahrenshandlungen, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Zufallsfunde sind in Art. 243 StPO geregelt. Darunter versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein sowie bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 139 IV 128 E. 2.1; BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; jeweils mit Hinweisen). Davon abzugrenzen sind unzulässige Beweisausforschungen, sogenannte fishing expeditions . Solche bestehen, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar. Es gelangt diesfalls Art. 141 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung beurteilt qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BGer 6B_773/2022 vom 16. Oktober 2022 E. 3.3.5). 2.3. Beurteilung in casu 2.3.1. Die hier interessierende polizeiliche Anhaltung ist in Art. 215 StPO geregelt. Nach Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (lit. a); sie kurz zu befragen (lit. b); abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit.c); oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (lit. d). Sie kann die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen, mitgeführte Sachen vorzuzeigen und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (Art. 215 Abs. 2 StPO). Handelt die Polizei im Bereich der Strafverfolgung, richtet sich ihre Tätigkeit nach der StPO. Wird sie indessen im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgabe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung tätig, gelangt die kantonale Polizeigesetzgebung zur Anwendung. Die durch die Polizei gestützt auf das kantonale Polizeigesetz durchgeführte Personenkontrolle und Identitätsfeststellung findet ihre Grundlage in § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich (PolG/ZH, LS 550.1). Gemäss dieser Bestimmung darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen (§ 21 Abs. 2 PolG/ZH). Während die polizeiliche Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt und grundsätzlich verdachtsunabhängig erfolgen kann, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich. Dabei genügt ein relativ vager Verdacht, der sich nicht gegen die angehaltene Person selbst richten muss. Ein solcher liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung nach den konkreten Umständen ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person mit einer (der Polizei bekannten oder noch nicht bekannten) Straftat (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung) möglich erscheint. Die Anhaltung darf nicht um ihrer selbst willen oder anlasslos erfolgen. Die von der Polizei beabsichtigten Abklärungen, die dem Ziel der polizeilichen Anhaltung entsprechend im Interesse der Aufklärung einer Straftat erforderlich sein müssen, haben auf objektiven Gründen, speziellen Verdachtsmomenten oder besonderen Umständen zu beruhen. Solche Gründe können etwa deliktsgeprägte Orte, Tatortnähe, ein Treffen mit gesuchten Personen, Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person oder einem Signalement oder ein auffälliges, verdächtiges Benehmen sein. Eine Anhaltung aus rein subjektiven, vorgeschobenen oder gar schikanösen Gründen ist nicht zulässig. Der Übergang zwischen polizeilicher Kontrolle und strafprozessualer polizeilicher Anhaltung kann dabei fliessend sein bzw. die Anhaltung gemäss Art. 215 StPO kann sich mit jener nach der kantonalen Polizeigesetzgebung überschneiden. Entsprechend ähnlich erscheinen die genannten Gesetzesartikel in ihrem Wortlaut (Fabbri/Inhelder, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 215 StPO; Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 f. zu Art. 215 StPO; BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 136 I 87 E. 5.2). 2.3.2. Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die polizeiliche Intervention mit Blick auf den betroffenen B. zulässig war und gesetzeskonform verlaufen ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht sachgerecht durchgeführt oder aus nicht objektiven Gründen erfolgt ist. B. wurde am 21. März 2021 um ca. 21:45 Uhr im Einkaufszentrum C. in Z. durch die Kantonspolizei Zürich einer Kontrolle unterzogen. Da sich der Betroffene zum genannten Zeitpunkt und somit spätabends in einem längst geschlossenen Einkaufszentrum aufgehalten hat, hat er zweifelsfrei ein Verhalten an den Tag gelegt, welches aus sachlichen Gründen Anlass für eine polizeiliche Kontrolle nach § 21 Abs. 1 PolG/ZH bzw. Art. 215 Abs. 1 StPO bilden kann. Im Rahmen der Polizeikontrolle durfte B. sodann dazu verpflichtet werden, mitgeführte Behältnisse zu öffnen. Nachdem in diesem Zuge in seiner Umhängetasche zwei gefälschte 50 Euro-Scheine festgestellt werden konnten, bestand gegen ihn spätestens ab diesem Zeitpunkt ein konkreter Tatverdacht, womit sich das weitere Vorgehen der Polizei nach den Bestimmungen der StPO zu richten hatte. B. wurde in der Folge in Anwendung von Art. 217 StPO auf den Polizeiposten verbracht und vorübergehend in Haft genommen. Im Rahmen der bei ihm in diesem Zuge vorgenommenen Leibesvisitation wurden sodann 4.2 Gramm Marihuana aufgefunden, welcher dieser in seiner Unterhose versteckt hatte. B. wurde darauf noch am gleichen Abend polizeilich einvernommen, wobei er auch zu den bei ihm aufgefundenen Drogen befragt wurde. Dabei führte er zunächst aus, sein Marihuana von einer Person zu beziehen, mit welcher er über die App "SnapChat" kommuniziere. Er willigte anschliessend ausdrücklich in die Durchsuchung seines Mobiltelefons ein. Auf die Frage, um wen es sich bei "A. " mit der Nummer +41 76 handle, gab er zu Antwort, dass dies ein Bekannter sei, bei welchem er ab und zu Marihuana kaufe (siehe zum Ganzen act. S 213 ff.). In der Folge wurden die Ermittlungen gegen den Beschuldigten als Inhaber der genannten Rufnummer eingeleitet. 2.3.3. Nachdem B. die ausdrückliche Einwilligung zur Sichtung seines Mobiltelefons gegeben hat, sind die polizeilich getätigten Abklärungen nicht zu beanstanden. Offen gelassen werden kann in diesem Zusammenhang, ob die Polizei für die Durchsuchung des Mobiltelefons von B. bei der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl im Sinne von Art. 246 StPO hätte einholen müssen. Aber auch wenn dies zu bejahen wäre, würde dies nicht zum Verbot der Verwertung der darin aufgefundenen Mobiltelefonnummer des Beschuldigten führen. Die Voraussetzungen für die Durchsuchung des Mobiltelefons von B. waren an sich erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzten bzw. den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholten, bestehen nicht. Dies gilt umso mehr, als selbständiges polizeiliches Handeln im Rahmen von Art. 246 StPO nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern bei Dringlichkeit (vgl. Art. 241 Abs. 3 StPO) durchaus möglich ist. Die Zuständigkeiten sind hier in einer gewissen Hinsicht "fliessend". Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall mithin als blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO zu qualifizieren, deren Missachtung mit Blick auf die gewonnenen Beweise keine direkten Konsequenzen nach sich zieht (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. mit Hinweisen). 2.3.4. Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die Bejahung des Vorliegens einer sog. fishing expedition nicht dazu führen würde, dass auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Beweise nicht abgestützt werden und deshalb keine Verurteilung ergehen könnte, zumal in diesem Fall Art. 141 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen würde. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten geht es u.a. um qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei handelt es sich um Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und somit um schwere Straftaten. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des Zufallsfundes. Entsprechend sind sämtliche gegen ihn erhobene Beweismittel als verwertbar zu erachten und es kann uneingeschränkt darauf abgestützt werden. 3. Teilweise qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. In der Sache wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit von Mai 2020 bis zum 26. Juli 2021 mit Marihuana und Kokain Handel betrieben zu haben. Der ihm von der Staatsanwaltschaft gemachte Tatvorhalt stützt sich dabei auf diverse objektive Beweismittel, so unter anderem die Ergebnisse der am 27. Juli 2021 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung. Anlässlich jener konnten in seinem Zimmer neben drei kleinen Digitalwaagen, zahlreichen Minigrips und einer Hanfmühle auch Bargeld in Höhe von Fr. 1'150.-- in dealertypischer Stückelung sowie 515 Gramm Marihuana und 35.8 Gramm Kokaingemisch aufgefunden werden (act. 509 ff., 535 ff.). Einen Teil der Betäubungsmittel hatte der Beschuldigte dabei bereits in verkaufsfertige Portionen abgepackt (act. 511). Die dargelegten Funde weisen bereits eindeutig auf einen Handel mit den genannten Substanzen hin. 3.2. 3.2.1. Darüber hinaus konnten im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten diverse Chats mit Abnehmern sichergestellt werden. Der Beschuldigte rügt im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut, dass nicht alle von der Staatsanwaltschaft angeklagten Verkäufe auch tatsächlich zustande gekommen seien, weshalb die ihm angelastete Betäubungsmittelmenge zu reduzieren sei. Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Strafgericht eingehend mit seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen auseinandergesetzt, die angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und die als nachgewiesen zu erachtende Betäubungsmittelmenge entsprechend reduziert hat (vorinstanzliches Urteil, S. 6 ff.). Die Auffassung des Beschuldigten, wonach von einer Betäubungsmittelübergabe nur dann ausgegangen werden könne, sofern er eine an ihn gerichtete Anfrage ausdrücklich bestätigt hat, ist zu verwerfen. Die Berufungsinstanz geht vielmehr mit dem Strafgericht darin überein, dass Betäubungsmittelübergaben nicht nach dem klassischen Muster von Offerte und Akzept abgehandelt werden. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache und kann ohne Weiteres als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass sich die Beteiligten im Bereich des Drogenhandels möglichst unverfänglich, wie beispielsweise durch das bewusste Verwenden von Codewörtern, sowie nur über das Allernötigste austauschen. Daher kann nicht gefolgert werden, dass bei einer fehlenden ausdrücklichen Antwort des Beschuldigten keine Drogenübergabe stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte seinen Abnehmern in der Regel mitteilte, wenn er gerade nicht zu Hause war oder für den Moment über keine Ware verfügte (vgl. Nachricht vom 17. Mai 2020, 21:22 Uhr: "ich ha hütt kei ott zum useloh", act. 711, sowie Nachricht vom 2. Mai 2020, 12:48 Uhr: "Ja grad hani no kei Gras Bro nur andere", act. 725). Entsprechend kann überall dort, wo der Beschuldigte dies nicht tat, von einer erfolgreichen Übergabe ausgegangen werden. Dies hat zumindest jeweils dann zu gelten, wenn es sich um regelmässige Abnehmer handelte, die mit der konkreten Art und Weise, wie der Beschuldigte Drogenübergaben zu organisieren pflegte, vertraut waren, und ihre Kommunikation mit diesem entsprechend auf das absolute Mindestmass reduzieren konnten. Anders verhält es sich freilich, wenn es sich um eine erstmalige Anfrage handelte, die vom Beschuldigten gänzlich unbeachtet gelassen wurde (vgl. hierzu unten). Differenziert ist der Fall im Weiteren zu beurteilen, wenn sich aufgrund der ausgetauschten Textnachrichten klar ergibt, dass es nachfolgend zu keinem Betäubungsmittelgeschäft gekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Kantonsgericht die einzelnen Konversationen erneut einer Prüfung unterzogen und erachtet, zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen, folgende Anpassungen als notwendig: 3.2.2. a) Beilage 10, Chat zwischen dem Beschuldigten und "D. " (act. 721): Es handelt sich vorliegend um eine einmalige Anfrage, ob der Beschuldigte 2 Gramm Marihuana liefern könne. Der Beschuldigte hat auf diese Nachricht indessen nie geantwortet, zudem fand weder davor noch danach irgendeine Art von Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Abnehmer "D. " statt. Da es sich bei diesem nach den Kenntnissen des Gerichts mithin nicht um einen regelmässigen Käufer handelte, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, der betreffende Abnehmer habe auch ohne Antwort des Beschuldigten gewusst, wo er die Betäubungsmittel abholen könne und was er dafür zu bezahlen habe. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass das fragliche Geschäft nicht zustande kam. b) Beilage 15, Chat zwischen dem Beschuldigten und "E. " (act. 739 ff.): Am 23. Februar 2021 um 19:29 Uhr fragte der Abnehmer "E. " den Beschuldigten, ob er "Ott" (also Marihuana) habe, worauf der Beschuldigte mit "ja" antwortete. Es kann somit ohne Weiteres von einem zustande gekommenen Geschäft ausgegangen werden. Die von "E. " begehrte Menge wird indessen durch diesen nicht quantifiziert. Es ist deshalb in dubio pro reo von einer Mindestmenge von einem Gramm auszugehen und mithin eine Korrektur um 4 Gramm vorzunehmen. Mit Blick auf das Gespräch vom 31. Mai 2021, 13:52 Uhr bis 20:58 Uhr, ist sodann zu konstatieren, dass es dabei offensichtlich um die Übergabe von 5 Gramm Marihuana (plus Kokain) am gleichen Abend geht. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten indessen im Rahmen dieser Konversation zwei Mal fünf Gramm Marihuana angerechnet. Entsprechend ist hier eine Korrektur um fünf Gramm vorzunehmen.
c) Beilage 16, Chat zwischen dem Beschuldigten und "F. " (act. 757 ff.): Am 3. Juli 2021 um 15:03 Uhr wurde der Beschuldigte vom Abnehmer "F. " angefragt, ob er noch "20gi ott", also 2 Gramm Marihuana, für ihn habe. Nachdem "F. " keine Antwort erhalten hatte, schrieb dieser dem Beschuldigten um 17:21 Uhr: "Demfall goht nid oder". Auch auf diese Nachricht erhielt er keine Antwort. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das fragliche Geschäft nicht zustande kam, womit eine Korrektur um 2 Gramm zu erfolgen hat.
d) Beilage 21, Chat zwischen dem Beschuldigten und "G. " (act. 773): Am 8. April 2021 um 17:42 Uhr kontaktierte der Abnehmer "G. " den Beschuldigten und fragte diesen, ob er ihm "en twenny", also zwei Gramm Marihuana, habe. Der Beschuldigte antwortete ihm: "Hey nei ka grad nid". Das Geschäft kam offensichtlich nicht zustande, womit auch hier eine Korrektur um 2 Gramm vorzunehmen ist. 3.2.3. Gesamthaft sind von der durch die Erstinstanz errechneten Menge (korrekt gerechnet 426 Gramm) somit weitere 15 Gramm Marihuana abzuziehen. Daraus resultiert eine vom Beschuldigte veräusserte Gesamtmenge von 411 Gramm Marihuana. Die von ihm ausgehändigte Menge Kokaingemisch bleibt unverändert bei 85.5 Gramm. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es müsse für die Berechnung der Menge reinen Kokains in dubio pro reo auf den geringsten ermittelten Wert abgestellt werden, ist er ebenfalls nicht zu hören. Stellen die Untersuchungsbehörden Betäubungsmittel sicher, haben sie diese einer chemischen Analyse zu unterziehen, um die exakte Wirkstoffkonzentration einwandfrei festzustellen und die so umgesetzte Drogenmenge zu definieren (Hug-Beeli, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 871 und 881 zu Art. 19 BetmG). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) das beim Beschuldigten sichergestellte Kokain zur Ermittlung des Reinheitsgehaltes zugehen lassen, wobei das IRM bei den beiden getesteten Proben einen Kokain-Gehalt von 67.2 % bzw. 66.1 % inkl. einem Vertrauensbereich von +/- 4.5 % bestimmte (act. 589). In Anbetracht der Entdeckung von Drogen mit einem höheren Reinheitsgehalt erwiese es sich nicht als sachgerecht, sich ausschliesslich auf den niedrigsten ermittelten Wert zu stützen. Der Grundsatz in dubio pro reo gelangt in dieser Konstellation insofern nicht zur Anwendung. Mithin ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche für die vom Beschuldigten veräusserten Betäubungsmittel auf den durchschnittlichen ermittelten Reinheitsgehalt abzüglich des Vertrauensbereichs von 4.5% abstellte, nicht zu beanstanden. Ausgehend vom dadurch ermittelten Reinheitsgehalt von 62.15 % ergibt sich demnach eine unveränderte Kokainreinmenge von 53.14 Gramm. 3.3. Gesamthaft sind dem Beschuldigten somit die Veräusserung von 53.14 Gramm reinem Kokain und 411 Gramm Marihuana anzurechnen. Hinzu kommt der Besitz der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel, wobei hinsichtlich des Kokains in diesem Zusammenhang auf den effektiv ermittelten Reinheitsgrad abzüglich des Vertrauensbereichs von 4.5 % abzustellen ist. Entsprechend ergibt sich eine Menge von 34.5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 62.7 %, ausmachend somit 21.63 Gramm reines Kokain, weiteren sich in zwei Minigrip befindlichen 1.3 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 61.6 %, ausmachend somit 0.8 Gramm reines Kokain (wobei wie bereits die Vorinstanz von der in der Anklage aufgeführten Menge von 0.72 Gramm reinem Kokain auszugehen ist), sowie 484.9 Gramm Marihuana. 3.4. 3.4.1. Was die rechtlichen Voraussetzungen betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, S. 12 f.). Soweit der Beschuldigte wiederum ausführt, dass während rund vier Monaten keine Absatzhandlungen ausgewiesen seien und deshalb auf zwei gesonderte Verkaufsperioden mit zwei separaten Tatentschlüssen geschlossen werden müsse, ist ihm nicht zu folgen. Liegt eine wiederholte Tatbegehung vor, ist mit Blick auf die Frage der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu beurteilen, ob diese als Handlungseinheit betrachtet werden kann oder nicht. Eine solche natürliche Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; jeweils mit Hinweisen). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist dies zu bejahen, wenn jemand aus einem qualifizierten Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Die Qualifikation ist indessen nicht erfüllt, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Davon ist auszugehen, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist oder wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer wieder einmal kleinere Betäubungsmittelmengen kauft und für Partys ausliefert (Schlegel/Jucker, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 193 ff. zu Art. 19 BetmG). 3.4.2. Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Absatzhandlungen des Beschuldigten eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. So kann aufgrund der ausgewerteten Chatverläufe darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte während des angeklagten Zeitraums von Mai 2020 bis zum 26. Juli 2021 regelmässig Betäubungsmittel an seine Abnehmer veräusserte. Diese fortwährende Abgabe von Betäubungsmitteln spricht für eine von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhafte Handelstätigkeit. Es trifft zwar zu, dass dem Beschuldigten während etwas mehr als vier Monaten, nämlich von Anfang Oktober 2020 bis Mitte Februar 2021, keine Verkäufe nachgewiesen werden können. Es handelt sich dabei indessen nicht um eine Pause von langer Dauer. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte von seinem zuvor gefassten Vorsatz, sukzessive Betäubungsmittel zu verkaufen, abgerückt wäre und diesen später abermals neu gefasst hätte. So sind in der Biographie des Beschuldigten keine Ereignisse erkennbar bzw. bekannt, welche auf eine Aufgabe des genannten Vorsatzes hindeuten würden, wie beispielsweise der Antritt einer Ausbildung, einen Aufenthalt im Ausland oder dergleichen. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte ab Februar 2021 seine Verkaufstätigkeit noch intensiviert hat, indem er vor allem damit begonnen hat, vermehrt Kokain an seine Abnehmer zu liefern. Der Beschuldigte selber hat sich zu der zu Tage getretenen zeitlichen Lücke sodann in keiner Weise geäussert, obwohl sich diesbezügliche Erklärungen ohne Weiteres zu seinen Gunsten hätten auswirken können. Die beschuldigte Person hat das Recht, die Aussage und die Mitwirkung im Verfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung dürfen ihr daraus zwar grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; BGE 131 IV 36 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dem Beschuldigten kommt hinsichtlich entlastender Umstände eine Substantiierungslast zu (BGer 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der dargelegte Grundsatz findet mithin dort seine Grenzen, wo der Beschuldigte sich weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden könnte (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Engler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a zu Art. 113 StPO). Mangels plausibler Darlegungen des Beschuldigten ist während der relevanten Absatzpause mithin nicht von einem Abkommen des generell auf die Veräusserung von Betäubungsmitteln gerichteten Tatentschlusses auszugehen. Damit bleibt es bei der Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 4. Strafzumessung 4.1. Standpunkte der Parteien und Allgemeines 4.1.1. Der Beschuldigte beantragt im Falle einer Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche eine Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Er begehrt, er sei diesfalls lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Aus seinem Strafregisterauszug seien keine Vorstrafen ersichtlich, weshalb von keinen relevanten Vortaten auszugehen sei. Verurteilungen, welche nicht im Strafregister ausgeführt seien, dürften nicht zu seinen Lasten beigezogen werden. Auch für die Prognosestellung dürfe nur berücksichtigt werden, was im Strafregister zulässigerweise eingetragen sei. Es seien sodann keine Anzeichen ersichtlich, welche eine Vermutung der günstigen Prognose widerlegen würden. Vielmehr habe er sich seit seiner Verhaftung im Juli 2021 wohlverhalten. 4.1.2. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.). 4.1.3. Tritt das Gericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1). Dabei hat die Rechtsmittelinstanz angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Sie kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschuldigten begnügen. Auch gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO muss die Urteilsbegründung ausdrücklich die Sanktionen umfassen. Darauf kann nicht verzichtet werden. Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). 4.2. Strafzumessung in concreto 4.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGer 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist zum einen wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Handel und Besitz einer qualifizierten Menge Kokain) zu verurteilen, wobei die genannte Bestimmung eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorsieht. Die Aussprechung einer Geldstrafe fällt für diese Delikte somit von vornherein ausser Betracht. Was die Veräusserung sowie den Besitz von Marihuana angeht, ist der Beschuldigte jeweils wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d BetmG zu bestrafen. Hierbei handelt es sich um Vergehen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden. Auch wenn betreffend den Handel mit sowie den Besitz von Marihuana mithin die Aussprechung einer Freiheitsstrafe nicht als zwingend erscheint, erwiese sich eine blosse Geldstrafe vorliegend aufgrund der konkreten Umstände, so unter anderem die enge zeitliche und räumliche Nähe zum Handel mit einer qualifizierten Substanz, nicht mehr als angemessen. Überdies verfügt der Beschuldigte über eine einschlägige Vorstrafe (siehe dazu weiter unten) und ist auch nach den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht vom Drogenhandel abgerückt, wie der jüngste Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juli 2023, mit welchem er erneut wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, eindrücklich zeigt. Es ist mithin klarerweise davon auszugehen, dass einzig eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken vermag und in präventiver Hinsicht sich als zweckmässig erweist. Somit sind für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen. 4.2.2. 4.2.2.1. Als schwerstes Delikt ist vorliegend der Besitz von rund 53 Gramm reinem Kokain zu qualifizieren. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, wobei sich das Kantonsgericht den strafgerichtlichen Erwägungen grundsätzlich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, S. 15 f.). Der Beschuldigte hat den Richtwert für eine qualifizierte Menge Kokain von 18 Gramm um rund das Dreifache überschritten (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens somit verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht zutreffend aus, dass der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG relevante Grenzwert zwar deutlich überschritten wurde, der Beschuldigte aber nichtsdestotrotz noch als eigentlicher "Kleindealer" zu bezeichnen sei. Sie weist im Weiteren korrekterweise darauf hin, dass das Verschulden auch angesichts des relativ überschaubaren Kunden-stammes des Beschuldigten noch als vergleichsweise leicht beurteilt werden kann. Dass dieser mit dem Betäubungsmittelverkauf ein rein finanzielles Motiv verfolgte, beurteilt sie zurecht als leicht verschuldenserhöhend. Ebenso kann das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten als leicht verschuldenserhöhend gewichtet werden, sind doch keine Umstände ersichtlich, welche diesen daran gehindert hätten, sich gesetzeskonform zu verhalten: Auch wenn er selber Betäubungsmittel konsumierte, ist nicht ersichtlich, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Es wäre dem noch jungen und gesunden Beschuldigten sodann ohne Weiteres freigestanden, die von ihm benötigten finanziellen Mittel auf dem Wege einer legalen Erwerbstätigkeit zu erlangen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt verschuldensmässig die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Trotz der dargelegten verschuldenserhöhenden Umstände teilt das Kantonsgericht indessen die Auffassung der Vorderrichter, dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist, für welches sich eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erweist. 4.2.2.2. Hinsichtlich der beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen 22.35 Gramm reinem Kokain ist zu konstatieren, dass die Grenze für einen qualifizierten Fall damit nur knapp überschritten wurde. Insofern ist die Tat nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Auch wenn es sich beim blossen Besitz von Betäubungsmitteln nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt, ist die davon ausgehende mittelbare Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und das damit einhergehende Verschulden jedoch nicht zu bagatellisieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte vorliegend beabsichtigte, das Kokain nach und nach gewinnbringend an seine Abnehmer zu veräussern. Die damit einhergehende finanzielle Vorteilsabsicht ist entsprechend wiederum leicht verschuldenserhöhend zu würdigen. Dies gilt gleichermassen wiederum für das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, welches dem Beschuldigten zu attestieren ist. Das Verschulden kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung indessen noch als leicht bezeichnet werden. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tat – bei einer Einzelfallbetrachtung – wiederum mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu sanktionieren wäre. Auch unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zur Veräusserung einer qualifizierten Menge Kokain erscheint die erstinstanzlich vorgenommene Asperation von lediglich 3 Monaten damit als relativ mild. Dem Kantonsgericht ist es aufgrund des in casu anwendbaren Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) freilich verwehrt, eine Straferhöhung vorzunehmen, womit es mit dem vorinstanzlich festgesetzten Strafmass sein Bewenden hat. 4.2.2.3. Was den Verkauf von 411 Gramm Marihuana anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass dieser parallel zur Veräusserung der bereits oben beurteilten qualifizierten Menge Kokain erfolgt ist, womit die wesentlichen Kriterien hinsichtlich der Strafzumessung die gleichen sind. Bei Marihuana handelt es sich um eine sog. "weiche" Droge. Dennoch ist der Handel damit nicht zu bagatellisieren, denn auch Marihuana vermag die Gesundheit der Konsumenten zu beeinträchtigen, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Im Weiteren kann der regelmässige bzw. in grossen Mengen erfolgende Konsum zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGer 1B_393/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Die monetären Interessen wie auch die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten sind wiederum als leicht verschuldenserhöhende Faktoren zu werten. Im Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser hinsichtlich der Strafbarkeit keine Mindestmenge vorsieht und mit anderen Worten bereits die Veräusserung kleinster Mengen Marihuana unter Strafe stellt. Entsprechend handelt es sich bei den zur Beurteilung stehenden rund 400 Gramm Marihuana um eine erhebliche Betäubungsmittelmenge. Vor diesem Hintergrund geht das Kantonsgericht von einer Tatschwere im nicht mehr leichten Bereich aus, womit sich die durch das Strafgericht vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich 2 ½ Monate auch unter Berücksichtigung des engen Konnexes zu den übrigen Betäubungsmitteldelikten als äusserst gering erweist. Wiederum greift indessen das Verschlechterungsverbot, womit es beim erstinstanzlich festgesetzten Strafmass sein Bewenden hat. 4.2.2.4. Nicht gefolgt werden kann den Vorderrichtern, soweit sie ausführen, der dem Beschuldigten letztendlich noch anzulastende Besitz von 484.9 Gramm Marihuana bewege sich mengenmässig im unteren Rahmen des denkbar Möglichen. Nachdem Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG jeglichen Besitz von Marihuana unter Strafe stellt, sofern dieser mit Blick auf eine beabsichtigte Weiterveräusserung erfolgt, handelt es sich bei mehreren hundert Gramm Marihuana um eine durchaus beachtliche Drogenmenge. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um bloss ½ Monat erweist sich unter diesem Gesichtspunkt somit als eindeutig zu tief. Nachdem vorliegend das Verbot der reformatio in peius greift, hat es indessen beim genannten Strafmass zu bleiben. 4.2.2.5. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse auf die umfassenden sowie korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, S. 16 f.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte sämtliche Aussagen (Protokoll KG, S. 3 ff.). Ob betreffend die persönliche Situation des Beschuldigten Veränderungen eingetreten sind, ist somit nicht bekannt. Mangels anderslautender Angaben des Beschuldigten sowie mit Blick auf die ihn hinsichtlich entlastender Argumente treffende Substantiierungslast (BGer 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1) ist indessen davon auszugehen, dass er nach wie vor bei seinen Eltern lebt und derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die persönlichen Umstände des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Seine Strafempfindlichkeit erscheint unter den gegebenen Umständen, wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, als eher tief. Das Erstgericht verweist sodann korrekterweise auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Entgegen seiner Auffassung sind diese durchaus mitzuberücksichtigen, auch wenn sie aufgrund von formellen Voraussetzungen keinen Eingang in das Strafregister gefunden haben. Für nicht eintragungspflichtige Verurteilungen – so unter anderem explizit Jugendstrafen –galt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG, SR 330) am 23. Januar 2023 die 10-jährige Minimalfrist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren aArt. 69 Abs. 3 StGB (BGE 135 IV 87 E. 4 f.). Mit Einführung des neuen Strafregistergesetzes wurde die Minimalfrist für die Entfernung von Strafurteilen auf 15 Jahre angehoben (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG). Ungeachtet dieses Umstands liegen die Vorstrafen des Beschuldigten indessen noch keine 10 Jahre zurück, womit diese unter allen Umständen in die Beurteilung miteinzuziehen sind. Die mehrmalige Verurteilung des Beschuldigten aufgrund des Eigenkonsums verbotener Betäubungsmittel sowie seine einschlägige Vorstrafe wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (Weiterverkauf von Marihuana zur Finanzierung des Eigenkonsums) werten die Vorderrichter zu Recht straferhöhend. Sie verweisen sodann korrekterweise auf die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten. Dieser hat im vorliegenden Verfahren grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was ihm nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden kann. Die Vorinstanz führt indessen zutreffend aus, dass ihm aufgrund dieser Begebenheiten keine Strafreduktion gewährt werden könne. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mit jüngstem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juli 2023 erneut wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verurteilt worden ist. Dem genannten Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte anlässlich einer am 27. März 2023 durchgeführten Hausdurchsuchung wiederum im Besitz von 11.2 Gramm Kokain, 233.8 Gramm Haschisch sowie 476.9 Gramm Marihuana befunden hat. Darüber hinaus konnten in seinem Zimmer verbotene Waffen, nämlich ein Schlagring sowie ein Elektroschockgerät, aufgefunden werden. Es erhellt somit, dass er vollständig unbeeindruckt vom gegen ihn am 21. Dezember 2022 ergangenen erstinstanzlichen Urteil sowie während des laufenden Berufungsverfahrens weiterhin dem Drogenhandel unbeirrt nachgegangen ist. Ein derartiges Verhalten zeugt von einer tiefgreifenden Uneinsichtigkeit sowie einer enormen Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Dass der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens erneut einschlägig straffällig geworden ist, ist im Rahmen der Täterkomponente massgeblich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.2). Die Täterkomponente wäre entsprechend nicht nur leicht, sondern erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten zu beurteilen gewesen. Aufgrund der aufgeführten Sachlage hätte das Kantonsgericht mithin im Rahmen der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung als angemessen erachtet, wobei ihm dieses Vorgehen aufgrund des Verbots der reformatio in peius verwehrt bleibt. 4.2.2.6. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgesetzten Strafmass von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der dargelegten Umstände bleibt für die vom Beschuldigten begehrte Strafreduktion kein Raum, womit seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung, ob die beschuldigte Person für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der teilbedingte Vollzug kommt demgegenüber zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose aber noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.5.2: jeweils mit Hinweisen). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; jeweils mit Hinweisen). Die Erstinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug gewährt und dabei zu Recht auf dessen einschlägige Vorstrafen wie auch weitere, die Legalprognose trübende Faktoren verwiesen. So fehlt es dem Beschuldigten aktuell an einer geregelten Tagesstruktur; weder befindet er sich in einer Ausbildung, noch geht er einer Erwerbstätigkeit nach. Die Vorinstanz macht sodann zutreffend darauf aufmerksam, dass sich der Beschuldigte beharrlich weigert, mit den Behörden – insbesondere der Bewährungshilfe sowie dem ihm von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Seite gestellten Beistand – zusammenzuarbeiten. Gleichermassen hat er sämtliche ihm in dieser Beziehung von den Behörden und weiteren Institutionen unterbreitete Hilfsangebote bisher kategorisch ausgeschlagen. Beizupflichten ist dem Erstgericht sodann, wenn dieses ausführt, dass beim Beschuldigten keinerlei Einsicht und Reue ausgemacht werden könne und seine Taten trotz seines jugendlichen Alters nicht mehr als sogenannte "Jugendsünden" abgetan werden können. Dies zeigt sich eindrücklich daran, dass er nach einer Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. Dezember 2018 u.a. wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Weiterverkauf von Marihuana an Kollegen zur Finanzierung des Eigenkonsums, act. 39) dazu übergegangen ist, neben Marihuana auch mit harten Drogen – konkret Kokain – Handel zu betreiben. Die weiter gegen ihn ergangenen Strafbefehle vom 27. Juni 2018 und vom 28. Juli 2020 (act. 7 ff.) zeigen sodann, dass er sich von den Interventionen der Jugendanwaltschaft in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Zuletzt liess ihn offenkundig auch das aktuell gegen ihn geführte Strafverfahren unberührt, wurde er doch am 19. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut wegen einschlägiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Aus dem genannten Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Wissen um den angeordneten teilbedingten Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbeirrt die von ihm präferierten illegalen Substanzen – nämlich Kokain und Marihuana – zum Zwecke der Weiterveräusserung bei sich zu Hause gelagert hat. Dass er praktisch unmittelbar nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wiederum einschlägig straffällig geworden ist, zeigt deutlich, dass ihn auch die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe offenbar nicht zu beeindrucken vermag und diese somit in präventiver Hinsicht keinerlei Wirkung entfaltet hat. Somit wird deutlich, dass dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Das Kantonsgericht hätte die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe mithin gänzlich unbedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen beim vorinstanzlich angeordneten teilbedingten Strafvollzug zu bleiben. Das erstinstanzliche Erkenntnis ist in diesem Sinne zu bestätigen und es sind 11 Monate der Freiheitsstrafe von 22 Monaten unbedingt auszusprechen, wohingegen für die anderen 11 Monate der bedingte Vollzug zu gewähren ist. 4.2.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nachdem die Legalprognose des Beschuldigten als gänzlich getrübt zu bezeichnen ist, ist die von der Vorinstanz angeordnete Probezeit von vier Jahren nicht zu beanstanden. Sie trägt vielmehr der unsteten Lebenssituation des Beschuldigten Rechnung, welcher sich hinsichtlich seiner Taten auch vollkommen uneinsichtig zu zeigen scheint, und erweist sich demnach als angemessen. 4.2.5. Hinsichtlich des einmaligen Konsums von Marihuana hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 100.-- ausgefällt, was der Regelung von Art. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang OBV entspricht. Nachdem Art. 14 OBG sodann vorsieht, dass Ordnungsbussen auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden können, ist die genannte Busse zu bestätigen. 4.3. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von gesamthaft 22 Monaten, wovon 11 Monate zu vollziehen und 11 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren auszusprechen sind, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen. Somit ist das vorinstanzliche Strafmass umfassend zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt vollständig abzuweisen. 5. Einziehungen Der Beschuldigte hat die Sicherheitseinziehung der beschlagnahmten Drogen sowie Drogenutensilien wie auch seiner Mobiltelefone gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sowie die Vermögenseinziehung der beschlagnahmten Barwerte in Höhe von gesamthaft Fr. 1'1'50.-- gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB angefochten, ohne dies näher zu begründen. Nachdem der Beschuldigte gänzlich schuldig zu sprechen ist, kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es steht ausser Frage, dass die genannten Gegenstände zur Begehung der Straftaten des Beschuldigten gedient haben. Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass das beschlagnahmte Bargeld in dealertypischer Stückelung beim Beschuldigten zu Hause aufgefunden wurde. Nachdem der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und mithin kein eigenes Erwerbseinkommen erwirtschaftet, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass das genannte Bargeld aus dem Drogenhandel stammt und folglich ebenfalls einzuziehen ist. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 11 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 27. Juli 2021 bis zum 24. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von 60 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB.
2. Das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln wird für den Zeitraum vom 28. Juli 2019 bis zum 3. Juli 2020 wegen des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem) bzw. teilweise auch wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt . Betreffend den Zeitraum vom 3. Juli 2020 bis zum 26. Juli 2021 wird der Beurteilte vom Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln freige sprochen . 3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beurteilten wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen . 4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernich tung eingezogen : (…) 5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesi cherten Daten , welche sich bei der Polizei Basel-Land-schaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . 6. Das beschlagnahmte Bargeld, Fr. 1'150.--, wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen .
7. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'136.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'050.--, und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 11'868.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von Fr. 5'250.-- sowie den Auslagen von Fr. 250.--, gesamthaft somit Fr. 5'500.--, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Christian Möcklin-Doss, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3'568.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (Mitteilungsziffer) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Melanie Zahnd Vermerk eines allfälligen Weiterzugs